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   VerfGH Sachsen, 23.09.1999 - 194-VIII-98   

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VerfGH Sachsen, 23.09.1999 - 194-VIII-98 (https://dejure.org/1999,19386)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.09.1999 - 194-VIII-98 (https://dejure.org/1999,19386)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. September 1999 - 194-VIII-98 (https://dejure.org/1999,19386)
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Volltextveröffentlichung

  • VerfGH Sachsen

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen (hier: Eingliederung)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.09.1999 - 194-VIII-98
    Insoweit hat der Verfassungsgerichtshof zunächst darüber zu befinden, ob Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers offensichtlich und eindeutig widerlegbar sind oder den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (SächsVerfGH SächsVBl. 1997, 79 [80]; vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).

    Sodann ist darüber zu erkennen, ob der Gesetzgeber das von ihm geschaffene Konzept in einer dem verfassungsrechtlichen Gebot der Systemgerechtigkeit genügenden Weise umgesetzt hat (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]), ob das Abwägungsergebnis zu den verfolgten Zielen deutlich außer Verhältnis steht oder von willkürlichen Gesichtspunkten oder Differenzierungen beeinflusst ist (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).

    Zwar kann die geringe Akzeptanz einer Neugliederungsentscheidung - soweit rational begründet - als ein Aspekt des Wohls der Allgemeinheit gegen eine ansonsten angezeigte Gemeindegebietsreform sprechen (vgl. BVerfGE 86, 90 [111]; StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [25]).

  • StGH Baden-Württemberg, 14.02.1975 - GR 11/74

    Gemeindeneugliederung und Gründe des öffentlichen Wohls

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.09.1999 - 194-VIII-98
    Hierdurch soll der Wille der Bevölkerung erforscht werden, um ihn bei der Abwägung berücksichtigen zu können (vgl. StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [25]; ders. DÖV 1975, 500 [501]).

    Zwar kann die geringe Akzeptanz einer Neugliederungsentscheidung - soweit rational begründet - als ein Aspekt des Wohls der Allgemeinheit gegen eine ansonsten angezeigte Gemeindegebietsreform sprechen (vgl. BVerfGE 86, 90 [111]; StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [25]).

    Der Systemtreue kommt beim Abwägungsvorgang bedeutendes Gewicht zu, sodass ein Festhalten an den Vorgaben der Leitsätze allenfalls zu beanstanden wäre, wenn diesen wegen besonderer Verhältnisse kein Eigenwert zukäme und die Leitsätze hierdurch von keinem einleuchtenden Grund mehr getragen wären (vgl. StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [23]).

  • VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.09.1999 - 194-VIII-98
    verfassungsrechtlich legitime Reformziele verwirklicht werden sollen (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [116]).

    Sodann ist darüber zu erkennen, ob der Gesetzgeber das von ihm geschaffene Konzept in einer dem verfassungsrechtlichen Gebot der Systemgerechtigkeit genügenden Weise umgesetzt hat (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]), ob das Abwägungsergebnis zu den verfolgten Zielen deutlich außer Verhältnis steht oder von willkürlichen Gesichtspunkten oder Differenzierungen beeinflusst ist (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).

    Zwar muss es der Sächsische Landtag hinnehmen, dass seine Gebietsreformentscheidungen vom Verfassungsgerichtshof nicht allein nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Leitsätze, sondern auch nach der Konsequenz ihrer Umsetzung beurteilt werden (SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]).

  • VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 29-VIII-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.09.1999 - 194-VIII-98
    Um dem Zweck der Anhörung zu genügen, müssen das Gesetzgebungsvorhaben ergebnisoffen geführt werden und die Stellungnahmen der Gebietskörperschaften in die Entscheidungsfindung eingehen (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 110 [119 f.]).

    Darüber hinaus dient es der Information des Gesetzgebers, der hierdurch sicherstellt, dass er eine umfassende und zuverlässige Kenntnis von allen abwägungserheblichen Belangen rechtlicher und tatsächlicher Art erlangt (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 61 [72]; SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 110 [120]).

  • VerfGH Sachsen, 18.06.1999 - 186-VIII-98

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gemeindegebietsreformgesetz Oberes

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.09.1999 - 194-VIII-98
    Gegenstand der Anhörung ist nur das die Antragstellerin betreffende Neugliederungsvorhaben und dessen Begründung einschließlich der abstrakt-generellen Leitsätze, nicht dagegen deren sich aus einer Summe von Einzelakten ergebende Umsetzung (SächsVerfGH, Urteil vom 18. Juni 1999 - Vf. 186-VIII-98 -).
  • VerfGH Sachsen, 18.06.1999 - 85-VIII-98

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Eingliederungsgesetz Chemnitz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.09.1999 - 194-VIII-98
    Ob eine darüber hinaus gehende Anhörungspflicht besteht, wenn die Gebietsänderung die Identität der aufnehmenden Gemeinde nachhaltig berührt (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 18. Juni 1999 - Vf. 85-VIII-98 - m.N.), bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Stadt Treuen eine solche Veränderung durch die Eingliederung der Antragstellerin ersichtlich nicht droht.
  • BVerfG, 18.09.1990 - 2 BvE 2/90

    Beitrittsbedingte Grundgesetzänderungen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.09.1999 - 194-VIII-98
    Diese besagen nicht, dass Gesichtspunkte erkennbar wären, die dem gestellten Antrag auch nur möglicherweise zum Erfolg verhelfen könnten (vgl. BVerfGE 82, 316 [319 f.]), sondern sind ausschließlich Folge des umfassenden Vortrages der Antragstellerin.
  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.09.1999 - 194-VIII-98
    1999, 7 [8]; SächsVerfGH, Beschluss vom 17.12.1998 - Vf. 55VIII-98 - BVerfGE 9, 334 [336 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 03.12.1998 - 36-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 62-VIII-98

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.09.1999 - 194-VIII-98
    Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und kann deshalb auch im Verfahren nach Artikel 90 SächsVerf, § 7 Nr. 8, § 36 SächsVerfGHG, das der kommunalen Verfassungsbeschwerde des Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG angenähert ist (vgl. im Einzelnen: SächsVerfGH DÖV 1999, 338 [339]), gemäß § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG durch Beschluss erkennen (vgl. Sächs-.
  • StGH Baden-Württemberg, 25.04.1975 - GR 6/74

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei gesetzlichen Neugliederungsmaßnahmen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.09.1999 - 194-VIII-98
    Hierdurch soll der Wille der Bevölkerung erforscht werden, um ihn bei der Abwägung berücksichtigen zu können (vgl. StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [25]; ders. DÖV 1975, 500 [501]).
  • VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 37-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 54-VIII-98

  • VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 195-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 194-VIII-98

    Die Stadt Treuen sowie der Freistaat Sachsen werden verpflichtet, bis zur Entscheidung über das von der Antragstellerin gegen das Gesetz zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Südwestsachsen (Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen) vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 568) eingeleitete Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag (Vf. 194-VIII-98) keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die der Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens die Wiederherstellung ihrer Selbstständigkeit unzumutbar erschwerten oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbrächten.

    Gegen dieses Gesetz wendet sich die Antragstellerin mit einem Antrag nach Artikel 90 SächsVerf (Vf. 194-VIII-98), zu dessen Sicherung sie sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Anordnung folgenden Inhalts begehrt: 1. Im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass das vom Sächsischen Landtag am 27.10.1998 beschlossene Gesetz zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Südwestsachsen (Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen, SächsGVBl. 1998, S. 568 ff.), insbesondere § 11 Abs. 1, soweit die Gemeinde Hartmannsgrün betroffen ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht in Kraft tritt Hilfsweise: 2. dass der Vollzug des vom Sächsischen Landtag am 27.10.1998 beschlossenen Gesetzes zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Südwestsachsen (Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen, SächsGVBl. 1998, S. 568 ff.), insbesondere § 11 Abs. 1, soweit die Gemeinde Hartmannsgrün betroffen ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt wird.

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